WHG-Beschichtung für Lacklager - Wann ergibt sich eine Fachbetriebspflicht?


Von:  BV, GIT, Dr. Oliver Nicolai, Walter Bücher, Bodo Schmidt / 23.08.2022 / 14:00


FRANKFURT. Wie ist die rechtliche Situation, wenn ein Malerbetrieb den Boden in seinem (oberirdischen) Lacklager selbst mit einer WHG-Beschichtung versehen möchte?


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Für die Ausführung von WHG-Beschichtungen als Auffangwanne unter Heizöltanks gibt es bereits bei einem Fassungsvermögen über 1000 Liter eine Fachbetriebspflicht. Für Lacklager hängt die Fachbetriebspflicht von Art und Menge der gelagerten Produkte ab.

Ergebnis:
Werden bestimmte Mengen an gelagerten Produkten unterschritten oder ergeben die Mengen an wassergefährdenden Stoffen im Zusammenhang mit ihrer Wassergefährdungsklasse eine geringe Gefährdungsstufe, benötigen Malerbetriebe keine Zertifizierung als Fachbetrieb für WHG-Beschichtungen.

 
Mengen und Wassergefährdungsklasse der gelagerten Produkte müssen zunächst bestimmt werden.


Beispiel: Dispersionsfarben haben in der Regel die Wassergefährdungsklasse 1, Lacke die Wassergefährdungsklasse 1 oder 2, Tiefgründe, organische Löse- oder Verdünnungsmittel die Wassergefährdungsklasse 2 (oder seltener auch 3). Ein Lager mit bis zu 1000 Litern Produkten der Wassergefährdungsklasse 2 fällt in die Gefährdungsstufe A. 


Die Lager vieler Malerbetriebe werden damit unter die Gefährdungsstufe A fallen. Hier gibt es keine Fachbetriebspflicht für die Ausführung der WHG-Bodenbeschichtung. Außerdem entfallen für den Maler als Betreiber des Lagers Anzeige, Eignungsfeststellung und Überprüfung durch externe Sachverständige.

Redaktioneller Hinweis: Detailliertere Infos entnehmen Sie bitte der Technischen Information in der Anlage



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